Karl-Friedrich Schinkel  und JGS
Satzung
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SchadowGesellschaft e.V.

Internationales Forum für Kunst, Bildung und Wissenschaft

Gemeinnützige Körperschaft

gegr. 1985

satz1

 

Vereinssatzung

der

Schadow-Gesellschaft e. V.

VR 1121 Amtsgericht Celle

Kver Schloß

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Schadow-Gesellschaft und hat seinen Sitz in Celle. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Zwecke des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von zeitgenössischer Kunst und Künstlern durch Ausstellungen und Ausschreibungen. Er unterstützt künstlerische Ansätze, die das Wirken der Künstlerfamilie Schadow fortführen und für unsere Zeit interpretieren. Er thematisiert Gegenwartsfragen, wie z. B. das Potential von Kunst in der Bildung, auf dem Akademischen Forum. Es werden innovative Konzepte und künstlerische Arbeitsweisen im Bereich der Wissenschaft, Kunst und Bildung durch Seminare, Vorträge und Publikationen vorgestellt und vermittelt.

Durch die Verleihung der Wilhelm von Schadow-Medaille will die Schadow-Gesellschaft Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der Künste und des Kulturlebens durch Wort, Schrift oder Werk verdient gemacht haben, anerkennen und auszeichnen.

Die Schadow-Gesellschaft hat den weiteren Zweck, ein Archiv über die Künstlerfamilie Schadow aufzubauen und die genealogische Forschung zu unterstützen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und soll keine Gewinne erzielen. Etwa erzielte Überschüsse dürfen ebenso wie die übrigen Mittel des Vereins nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder ehrenamtliche Funktionsträger keine finanziellen Zuwendungen und keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen, begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist dem Vereinsregister anzuzeigen.

§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Zielsetzung des Vereins unterstützt.

2. Der Verein besteht aus

· ordentlichen Mitgliedern

· fördernden Mitgliedern

· Ehrenmitgliedern.

  • Als ordentliche Mitglieder gelten diejenigen, die am 1.1. des lfd. Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr vollendet haben. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die im besonderen Maße zur Verwirklichung der Vereinsziele beigetragen haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes (Präsidiums) durch die Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand (Präsidium). Der Ausschluss kann erfolgen, wenn die Beitragszahlung länger als 6 Monate im Rückstand bleibt oder gegen die Ziele und Zwecke des Vereins verstoßen wird. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand (Präsidium) mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen (auch von im Voraus gezahlten) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten

Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen ausgenommen.

Der Vorstand (Präsidium) entscheidet gemäß der Satzung des Vereins über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind Vorstand (Präsidium) und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 7 Vorstand (Präsidium)

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten) und dem Kassenwart (Schatzmeister). Der Vorstand (Präsidium) wird für den Zeitraum von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl des Vorsitzenden (Präsidenten) erfolgt geheim und mit einfacher Mehrheit. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende (Präsident), sein Stellvertreter (Vizepräsident) und der Kassenwart (Schatzmeister). Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die in den letzten 3 Monaten jedes Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die Entlastung des Vorstandes (Präsidiums) und wählt den Vorstand (Präsidium). Sie beschließt mit ¾ Mehrheit der Anwesenden über Satzungsänderungen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen des Vorstandes (Präsidiums) oder eines Viertels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand (Präsidium) mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn auf diesem Wege ordentlich zur Mitgliederversammlung eingeladen wurde.

§ 9 Protokoll

Über die Mitgliederversammlung ist von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer ein Protokoll anzufertigen, zu unterzeichenen und vom Vorsitzenden (Präsidenten) oder seinem Stellvertreter (Vizepräsidenten) gegenzuzeichnen.

§ 10 Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus mindestens drei, höchstens sechs Personen. Drei Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand für 5 Jahre berufen. Zu diesen drei Mitgliedern können alleinig ehemalige Gründungs- bzw. Vorstandsmitglieder des Vereins, Nachkommen der Künstlerfamilie Schadow und herausragende Persönlichkeiten des kulturellen Lebens gewählt werden.

Drei weiter Persönlichkeiten, die sich im besonderen Maße um die Förderung von Kunst verdienst gemacht haben, können durch einstimmigen Beschluss der vom Vorstand ernannten Mitglieder hinzugewählt werden. Die Bestellung der hinzugewählten Mitglieder erfolgt für eine Funktionsperiode von 2 Jahre. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Kuratoriums und seine/e Stellvertreter/in werden vom Kuratorium selbst aus seiner Mitte gewählt.

Die berufenen und gewählten Mitglieder des Kuratoriums können ihr Amt mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten niederlegen. Die Rechte zur Abberufung oder Niederlegung aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Scheidet ein Mitglied aus, erfolgt eine Ersatzberufung oder Ersatzwahl für die restliche Funktionsperiode des ausscheidenden Mitglieds.

Zu Sitzungen des Kuratoriums wird mit einer Frist von zwei Wochen durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Protokollführung bestimmt der Vorsitzende Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Das Kuratorium achtet auf die Einhaltung der Satzung durch den Vorstand und berät den Vorstand auf Wunsch in allen Vereinsangelegenheiten.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Hermann-Gmeiner-Fond Deutschland e. V., Verein zur Förderung der SOS-Kinderdörfer in aller Welt, Menzinger Str. 23, 80638 München zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§ 12 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Celle eingetragen.

 

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Friedrich Wilhelm Schadow, Die Kinder des Künstlers, 1830

 

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